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Satzung
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Satzung Alpiner Skiclub Dresden e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Alpiner Skiclub Dresden e.V. und hat seinen Sitz in 01159 Dresden, Semmelweisstraße 8 und wurde vom Amtsgericht Dresden unter der Reg. Nr.: VR 2600 im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung des alpinen Skisportes in den Bereichen Breiten- und Wettkampfsport und wird verwirklicht durch: - die Betreuung aller Skisporttreibenden im Verein; - die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Kursen, Vorträgen und Werbeveranstaltungen; - den Einsatz qualifizierter und fachkompetenter Übungsleiter und Kampfrichter; - die Schaffung bzw. Instandhaltung der Sportanlagen, Einrichtungen sowie Erwerb und Instandhaltung von Sportgeräten.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist Mitglied des Landessportbundes. (

3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Vereinsausschuß.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Vereinsvermögen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben bzw. Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die nicht den erbrachten Leistungen entsprechen, begünstigt werden.

(6) Durch eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunen in Rehefeld und in Altenberg sollen die alpinen Skigebiete einschließlich der technischen Anlagen erhalten und ausgebaut werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1995.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.

(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger (bis 14 Jahre) bedarf der Unterschrift gesetzlicher Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

(4) Mitglieder, die in grober Weise gegen Grundsätze und Regeln des Gemeinschaftslebens verstoßen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Rechte der Mitglieder: - Beteiligung am Übungs- und Trainingsbetrieb und - bei Eignung - Teilnahme am Wettkampfbetrieb; - bei sportlicher Eignung besondere Förderung im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins; - Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften entsprechend der Ausschreibungen, Schlüsselzahlen und finanziellen Möglichkeiten des Vereins; - bei sportlichen Leistungen und Erfüllung festgelegter Kriterien, die internationalen Normen entsprechen, Nominierung für internationale Wettkämpfe; - Beteiligung am Vereinsleben; - mit Vollendung des 18. Lebensjahres, Beteiligung an der Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer; - mit Vollendung des 18. Lebensjahres, Bewerbung um eine Kandidatur und Übernahme von Wahlfunktionen.

(6) Pflichten der Mitglieder: - Wahrung demokratischer Prinzipien des Vereinslebens; - sportlich faires, kameradschaftliches, hilfsbereites und ehrliches Verhalten im Trainings- und Wettkampfbetrieb; - regelmäßige Zahlung der Mitgliedsbeiträge, zahlbar jeweils bis zum 31. März für das laufende Jahr; - die bereitgestellten Sportanlagen, -geräte und -einrichtungen pfleglich zu behandeln; - vorsätzlich verursachte Schäden gemäß den gesetzlichen Regelungen zu ersetzen; - Erbringung eines jährlichen Wertumfanges von materiellen oder finanziellen Leistungen zur Aufrechterhaltung des Vereins-, Wettkampf- und Trainingsbetriebes; - die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. der Vereinsausschuß 3. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Schatzmeister), dem 3. Vorsitzenden (Sportwart) und dem 4. Vorsitzenden (Schriftführer).

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der 1. Vorsitzende vertritt allein, im übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(4) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(5) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 7 Vereinsausschuß

(1) Der Vereinsausschuß besteht aus den Vorstandsmitgliedern und 3 weiteren, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählten, Vereinsmitgliedern.

(2) Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme, der Vorsitzende des Vorstandes hat 2 Stimmen.

§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich auf Einladung des 1. Vorsitzenden statt und wird von ihm geleitet. (

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn diese von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, gefordert wird.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über den persönlichen und jährlich zu entrichtenden Vereinsbeitrag, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

(4) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Kassenprüfer werden gemeinsam mit dem Vorstand gewählt und sind ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan. Kassenprüfer können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(5) Die Kassenprüfer sind für folgende regelmäßige Kontrollen verantwortlich und gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig: - Einhaltung der Satzung durch den Vorstand; - Kontrolle über Planung, Bilanzierung, Verwendung und Nachweisführung aller dem Vorstand anvertrauten finanziellen Mittel und materiellen Fonds auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen; - Rechenschaftslegung über die Verwendung und Nutzung des Eigentums des Vereins. Rechte der Kassenprüfer: - Teilnahme an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme; - Einsichtnahme in alle Unterlagen des Vorstandes; - Einholung wahrheitsgetreuer Auskünfte von allen gewählten Funktionären; - bei Verstößen gegen die Satzung, Beschlüsse und gesetzlichen Regelungen, Auflagen zu erteilen und, bei festgestellten Mängeln, deren Behebung zu fordern; - bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen, sind die Kassenprüfter verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung darzulegen und Veränderungen zu fordern.

§ 9 Finanzierungsgrundsätze

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung einer Aufnahmegebühr zu Beginn der Mitgliedschaft verpflichtet. Über die Höhe dieser Gebühr befindet die Mitgliederversammlung. (

2) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Einnahmen aus Sport- und Werbeveranstaltungen und aus Fördermitteln.

(3) Der Vorstand beschließt jährlich einen Haushalts- und Finanzplan. Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind mit größtmöglichem Nutzen einzusetzen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einsetzen darf.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

§ 11 Schlußbestimmungen

(1) Veränderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Festgestellt am 30. November 1994

 

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